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Satzung

Satzung des Vereins
Fachverband Mobilfunk Bautechnik e.V.

(In der Fassung vom 02.11.2016)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Fachverband Mobilfunk Bautechnik e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und soll im Vereinsregister beim
Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er
den Zusatz e.V.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Ausschließlicher Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilfunk Bautechnik
durch Bündelung/ Koordination von Fachkompetenzen und die zur Verfügung
Stellung von finanziellen Möglichkeiten, die eine Förderung von Forschung und
Entwicklung in allen Bereichen der Mobilfunk Bautechnik zum Inhalt haben. Die
Förderung erfolgt über ein gemeinnütziges Institut, universitäre und vergleichbare
Einrichtungen. Die daraus gewonnen Ergebnisse sowie bereits vorhandene
ergänzende Informationen werden über regelmäßige Veröffentlichungen und
Diskussionsforen der Allgemeinheit und interessierten Bürgern zugänglich gemacht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
 

 

 

Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden

a. handelsrechtlich selbständige Unternehmen, die eine regelmäßige
Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Mobilfunk Bautechnik durch Planung,
Begutachtung, Konstruktion, Herstellung oder Montage sowie Betrieb von
Mobilfunk-Anlagen ausüben sowie

b. natürliche und juristische Personen und Vereine, die die Ziele und Aufgaben
des "Fachverband Mobilfunk Bautechnik e.V.“ unterstützen.

2. Die Mitglieder sind in der gem. § 7 Abs. 6 festzulegenden Höhe
beitragspflichtig.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Geschäftsführung
zu richten und zu begründen.

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.

3. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

4. Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt. Dieser ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber der
Geschäftsführung zu erklären.

- durch Ausschluss. Dieser ist bei Verstoß gegen die Satzung oder aus einem
anderen wichtigen Grund möglich. Über einen Ausschluss wird durch die
Mitgliederversammlung oder eine schriftliche Befragung der Mitglieder
seitens des Vorstands entschieden. Erforderlich für den Ausschluss ist
jeweils eine 2/3 - Mehrheit.

- durch den Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes,

- durch Auflösung des Vereins.
 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Geschäftsführung

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich einmal,
spätestens im vierten Quartal eines Kalenderjahres statt. Hierzu lädt der
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung einer
Tagesordnung schriftlich ein.

2. Teilnahmeberechtigt sind maximal zwei Vertreter eines Vereinsmitglieds.

3. Vereinsmitglieder haben mit einer Stimme Stimmrecht.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt,
werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder
und müssen den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung im
Wortlaut mitgeteilt werden.

5. In der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder über die Vereinstätigkeit
unterrichtet. Im Rahmen der Versammlung wird über aktuelle Forschungs- und
Entwicklungs-Aufgaben sowie gemeinsame Aktivitäten diskutiert und
entschieden.

6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

- die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,
- die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Geschäftsführung,
- die Festlegung des Jahresetats und der Mitgliedsbeiträge,
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.

7. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
 

 

 

8. Beschlüsse können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung im Wege
der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden, Satzungsänderungen bedürfen
einer 2/3- Mehrheit.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen. Er besteht aus dem
Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied als
Geschäftsführer.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Ersatzwahlen gelten für den Rest der
jeweiligen Amtsdauer. Die Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer ist Vorstand im
Sinne des § 26 Abs.2 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind
einzeln vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer vertritt gemeinsam mit dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Im Innenverhältnis darf der
Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertreten.

§ 9 Die Geschäftsführung

1. Der Vorsitzende des Vorstandes regelt die Vertragsbedingungen für den
Geschäftsführer. Er gibt dem Geschäftsführer Weisungen für seine Tätigkeit.

2. Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des
Vereins, insbesondere die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen. Der
Geschäftsführer zieht die Beiträge ein, führt die Kasse und gibt der
Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht. Die Kassenprüfung
erfolgt jährlich von einem dafür gewählten Mitglied des Vereins.

3. Über Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen und
des Vorstandes werden vom Geschäftsführer Niederschriften angefertigt.

4. In Vereinen, Verbänden und Arbeitskreisen, in denen der Verein als Mitglied
aktiv ist, wird er durch den Geschäftsführer oder ein Mitglied vertreten.
 

 

 

§ 10 Expertenausschüsse

Im Bedarfsfall beruft der Vorstand für besondere Vorhaben oder für die Vorbereitung
von wichtigen Entscheidungen Expertenausschüsse ein.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschließen.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer % Mehrheit aller Mitglieder. Sofern die
Beschlußfähigkeit nicht erreicht wird, entscheidet eine innerhalb von zwei
Wochen einzuberufende neue Versammlung mit ?s aller anwesenden
Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
Vereinsvermögen für die steuerbegünstigten Zwecke des Hilfswerks SOS
Kinderdorf e.V. zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form vom 02.11.2016 von den Mitgliedern des

„Fördervereins Mobilfunk Bautechnik e.V.“ beschlossen worden und tritt nach
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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